Bei einem Web-Hosting-Vertrag steht die Ermöglichung des Zugangs zum Internet (Bereitstellung von Speicherplatz) sowie die Erbringung von weiteren Hilfsleistungen im Vordergrund. Gemessen an den Vorgaben des EuGH begründet eine solche Vereinbarung mit einem Internet-Service-Provider nach Ansicht der Autoren umsatzsteuerlich keine feste Niederlassung für den Inhaltsanbieter.