Der VwGH hatte im Erkenntnis vom 11. 11. 2008, 2006/13/0088, zu entscheiden, ob die Differenz zwischen dem für den Erwerb einer "notleidenden" Forderung aufgewandten Kaufpreis und einem höheren Einlösungsbetrag unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen fällt. Dieser Frage wird im Beitrag nachgegangen.