Mit BGBl I 2009/20 vom 25. März 2009 ist das Abgabenverwaltungsreformgesetz (AbgVRefG) nach einstimmigem Beschluss in National- und Bundesrat kundgemacht worden, mit dem das Abgabenverwaltungsverfahren der Länder und des Bundes vereinheitlicht wird. Im Zuge dieses großen Reformschrittes wurde auch die Frist zur Rechtskraftdurchbrechung nach § 299 BAO auf ein Jahr vereinheitlicht.1 Das Erkenntnis des VfGH vom 22. Juni 2009 zur Tir LAO bestätigt nun diese Vereinheitlichung.