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Kommunalsteuerpflicht einer Privatuniversität

JudikaturÖStZ 2009/824ÖStZ 2009, 399 Heft 15 und 16 v. 3.8.2009

KommStG 1993: §§ 1 und 3 Abs 3 (KStG 1988: § 2 Abs 5)

VwGH 4. 3. 2009, 2006/15/0071

Die Rechtsprechung des VwGH hat die Abgrenzung zur grundsätzlich nicht der Steuerpflicht unterliegenden hoheitlichen Tätigkeit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts dahingehend gefunden, dass unter Ausübung öffentlicher Gewalt eine Tätigkeit zu verstehen ist, durch die die Körperschaft öffentlichen Rechts Aufgaben erfüllt, die ihr in ihrer Eigenschaft als Träger der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten sind (vgl zB VwGH 17. 11. 2005, 2001/13/0239).

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