vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Ersatzleistungen an Wassergenossenschaft im öffentlichen Interesse kein Leistungsaustausch

JudikaturÖStZ 2009/816ÖStZ 2009, 396 Heft 15 und 16 v. 3.8.2009

UStG 1994: § 1 Abs 1

VwGH 28. 10. 2008, 2006/15/0131

Wurden im allgemeinen und öffentlichen Interesse am Schutz der Bevölkerung vor Lawinen- und Murenabgänge bestehende Hochbehälter einer Wasserrechtsgenossenschaft abgetragen (vernichtet) und dafür an die Genossenschaft Ersatzleistungen erbracht, ist in der Duldung der Abtragung der Hochbehälter kein Vorteil für die die Ersatzleistungen erbringenden Gebietskörperschaften zu erblicken, auf Grund dessen diese als Empfänger einer Dienstleistung angesehen werden könnten. Durch die Bereitschaft, die bestehenden Hochbehälter abtragen zu lassen, werden weder einem identifizierbaren Verbraucher Dienstleistungen erbracht noch wird ein Vorteil verschafft, der einen Kostenfaktor in der Tätigkeit eines anderen Beteiligten am Wirtschaftsleben bilden könnte (vgl die beiden Urteile des EuGH vom 29. 2. 1996, C-215/94 , Jürgen Mohr, und vom 18. 12. 1997, C-384/95 , Landboden Agrardienste).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte