Aus dem Urteil EuGH 12. 2. 2009, C-515/07 , VNLTO, geht hervor, dass für die Anwendung des Art 6 Abs 2 lit a 6. MwSt-RL (Gleichstellung der Verwendung für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, seines Personals oder Dritter mit einem besteuerten Umsatz) zwischen unternehmensfremden Zwecken im Sinne einer klassischen Privatnutzung einerseits und nichtunternehmerischen, aber nicht unternehmensfremden Zwecken andererseits zu unterscheiden ist. Soweit ein Gegenstand für nichtunternehmerische, aber nicht unternehmensfremde Zwecke (etwa satzungsmäßige Zwecke einer Körperschaft) Verwendung findet, besteht keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug; an diesem Ergebnis ändert es nichts, wenn der Gegenstand daneben zum Teil zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze Verwendung findet.