UStG 1994: § 6 Abs 1 Z 8 lit a
VwGH 9. 7. 2008, 2005/13/0160
Deshalb, weil die Steuerpflichtige bei ihrer Tätigkeit keine Kreditvermittlung im eigenen Namen vorgenommen habe, sondern im Namen einer GmbH als der eigentlichen Kreditvermittlerin aufgetreten sei, durfte die belangte Behörde die Steuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 8 lit a UStG noch nicht versagen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 21. 6. 2007, C-453/05 , Volker Ludwig, und vom 3. 4. 2008, C-124/07 , J.C.M. Beheer BV) setzt der Begriff der Vermittlung nämlich nicht unbedingt voraus, dass der Vermittler als Untervertreter eines Hauptvertreters in unmittelbaren Kontakt mit den beiden Vertragsparteien tritt, um alle Klauseln des Vertrags auszuhandeln. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist allerdings, dass sich seine Tätigkeit nicht auf die Übernahme eines Teils der mit dem Vertrag verbundenen Sacharbeit beschränkt.