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Familienbeihilfenanspruch, Begriff der Berufsausbildung, Schulbesuch im Ausland

JudikaturÖStZ 2009/623ÖStZ 2009, 303 Heft 12 v. 15.6.2009

FLAG § 2 Abs 1 lit b

VwGH 18. 11. 2008, 2007/15/0050

Zur Berufsausbildung iSd § 2 FLAG, die einen Anspruch auf Familienbeihilfe auch für volljährige Kinder bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres vermittelt, zählt nicht nur die Ausbildung an einer Schule. Von einer Berufsausbildung kann auch dann ausgegangen werden, wenn es in Österreich keinen "gesetzlich festgesetzten Ausbildungsweg" gibt. Es kommt darauf an, dass sich die Ausbildung in qualitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privatem Interesse unterscheidet. Die von der Judikatur geforderten Voraussetzungen einer Berufsausbildung iS des FLAG können auch dann vorliegen, wenn ein Kind die Externistenreifeprüfung ablegen will und sich tatsächlich und zielstrebig auf die Ablegung der Reifeprüfung vorbereitet. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Reifeprüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den von der Externistenreifeprüfungskommission festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt. In diesem Sinne kann auch die Ablegungen von Prüfungen an einer Religionsschule in Bosnien und Herzegowina als außerordentliche Schülerin eine Berufsausbildung darstellen.

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