(Bergmann, RdW 2008/171, S. 222)
Im Beitrag wird die Thematik, wonach die bloße Bezugnahme auf ein früher abgeschlossenes Rechtsgeschäft in einer Urkunde die Gebührenpflicht neuerlich auslöst, sofern der Inhalt der Schrift geeignet ist, darüber Beweis zu machen, kritisch beleuchtet.