(Mühlehner, SWK 8/2008, S 341)
Für Vermögensverwaltungsleistungen von Banken bzw Wertpapierdienstleistungsunternehmen nimmt die Verwaltungspraxis, gestützt auf die innerstaatliche Rechtslage, den Unternehmensort iSd § 3a Abs 12 UStG als Leistungsort an. Dies entspreche aber nicht der EG-Rechtslage, was wiederum den StPfl ermögliche, die für sie jeweils günstigere Rechtslage in Anspruch zu nehmen.