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Keine Gleichheitswidrigkeit der Vergleichssummenbesteuerung bei den sonstigen Bezügen

Info aktuellRechtsprechungÖStZ 2008/385ÖStZ 2008, 192 Heft 9 v. 2.5.2008

Abgewiesen hat der VfGH hingegen einen Gesetzesprüfungsantrag zu § 67 Abs 8 lit a EStG idF BGBl I 2002/100. Er sieht die Interpretation des VwGH und der LStR, wonach unter Vergleichssummen iSd § 67 Abs 8 lit a EStG nicht nur Zahlungen aufgrund gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleiche, sondern auch Bereinigungen und Nachzahlungen aufgrund von Gerichtsurteilen oder Bescheiden von Verwaltungsbehörden zu verstehen sind, als vertretbar an und somit keine unterschiedliche steuerliche Behandlung gegeben.

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