EStG 1988: § 108e
VwGH 26. 7. 2007, 2007/15/0096
Bei beweglichen Wirtschaftsgütern erfolgt die Anschaffung in der Regel mit der körperlichen Übergabe. Ist die körperliche Übergabe eines LKW erst im Jahr 2003 erfolgt, ist es für den für die Zuerkennung der Investitionszuwachsprämie nach § 108e EStG maßgeblichen Anschaffungszeitpunkt nicht wesentlich, dass der LKW noch im Jahr 2002 bestellt und auch in diesem Jahr bezahlt wurde (das erstmals in der Beschwerde enthaltene Vorbringen, wonach die Verkäuferin den LKW für die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Besitzkonstituts verwahrt habe, unterlag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dem Neuerungsverbot).