Der Prüfer ist stets gehalten, seine Schätzung zu fundieren, am geeignetsten sind hierzu Einzelermittlungen, ... und danach der innere Betriebsvergleich als die Ermittlungsform, der die nächst größere Wahrscheinlichkeitsvermutung innewohnt. Vor allen anderen Schätzungshilfen soll der Prüfer auf dieses Instrument zurückgreifen 2)