(Beiser, SWK 36/2007, S 997)
Der Verzicht auf eine entnahmebedingte Forderung führt nach Rz 972j UmgrStR 2002 zu einer Doppeleinlage: Die Anschaffungskosten auf Gesellschafterebene erhöhen sich im Ergebnis um den doppelten Betrag, auf welchen der Gesellschafter verzichtet. Das ist insgesamt günstiger als eine einfache Einlage ohne Bareinlagenfiktion. Für Beiser ergeben sich allerdings Zweifel, ob die Auffassung des BMF dem Gesetz entspricht.