Entnahmebedingte Schuldzinsen wurden vom VwGH bereits früher als nicht abzugsfähig erklärt, später jedoch unter Berufung auf die Finanzierungsfreiheit als Betriebsausgaben anerkannt; seit der Judikaturwende im Jahr 1998 sind Schuldzinsen nach Auffassung der Finanzverwaltung neuerdings wieder (fast) ausnahmslos nur dann und soweit als abzugsfähige Betriebsausgabe anzuerkennen, als ein Veranlassungszusammenhang zwischen der Fremdfinanzierung und der Verwendung der Fremdmittel für betriebliche Zwecke besteht. Mit einem Erkenntnis vom Dezember 2006 hat der VwGH allerdings die Abzugsfähigkeit von Zinsen für die Fremdfinanzierung einer offenen Gewinnausschüttung anerkannt, während nach demselben Erkenntnis die Fremdfinanzierung einer Einlagenrückzahlung weiterhin nicht zu Betriebsausgaben führen soll. Aufgrund des im Erkenntnis nicht erwähnten Grundsatzes der betrieblichen Finanzierungsfreiheit und dessen verfassungsrechtlicher Grundlage soll die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Fremdfinanzierung von Gewinnausschüttungen, Einlagenrückzahlungen und Entnahmen von Gewinn und Kapital untersucht werden.