Wird eine Katalogleistung an einen Unternehmer erbracht, ist man bei der Bestimmung des Steuerortes bisher immer vom Unternehmerbegriff des § 2 bzw § 12 Abs 2 UStG ausgegangen1 (§ 3a Abs 9a UStG). In einem Urteil vom 6. 11. 2008 hat der EuGH diesen Begriff nun weiter ausgelegt2. Demnach ist ein Unternehmer, der Beratungsleistungen für seinen nicht steuerbaren Bereich bezieht, dennoch als Unternehmer iSv Art 56 Abs 1 MwStSystRL anzusehen. Außerdem geht auch die Steuerschuld auf ihn über. Diese Auslegung entspricht der neuesten RL-Änderung3: Dort wird nunmehr für Zwecke der Bestimmung des Ortes von Dienstleistungen genau festgelegt, wer in Zukunft als Unternehmer gilt. Diese "neue Unternehmerdefinition" hat jedoch keine Auswirkung auf das Recht auf Vorsteuerabzug.