Aus der Sicht des UFS kann eine Nachschussverpflichtung des Arbeitgebers aufgrund des Pensionskassenvertrags, weil das vorhandene Kapital für die Finanzierung der zugesagten Mindesthöhe der Pensionen nicht ausreicht (vgl "Minusperformance" durch den Einbruch der Kapitalmärkte), nicht erst bei tatsächlicher Vorschreibung, sondern bereits dann rückstellungsfähig sein, wenn der hinreichend konkretisierte Bedarf von Seiten der Pensionskasse nachweislich und nachvollziehbar kommuniziert wird. Mit dem Entstehen einer Verbindlichkeit und der Inanspruchnahme zur Nachschussleistung ist ernsthaft zu rechnen, wenn die infolge der Veranlagungsverluste entstandenen Deckungslücken auch durch die Schwankungsrückstellung nicht auszugleichen sind, weil diese negativ ist, und dies zur Kürzung der zugesagten leistungsorientierten Pensionen führen würde.