BAO §§ 208, 209, 209a und 323 Abs 18 (BAO: § 200, EStG 1988: § 2)
VwGH 17. 4. 2008, 2007/15/0054
§ 323 Abs 18 vorletzter Satz BAO idF AbgÄG 2004, BGBl I 2004/180, ordnet die sinngemäße Anwendung des § 209a Abs 1 BAO an. Dies bedeutet, dass in Fällen, in denen bei Erlassung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides die Frist des § 209 Abs 3 BAO idF vor dem SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, noch nicht abgelaufen war, der Eintritt der Bemessungsverjährung der Abgabenfestsetzung nicht entgegensteht, wenn während des Berufungsverfahrens die mit dem SteuerreformG 2005 vorgenommene Verkürzung der Verjährungsfrist (ua der absoluten Verjährungsfrist nach § 209 Abs 3 BAO von fünfzehn auf zehn Jahre) in Kraft getreten ist.