Die Autoren kommen zum Ergebnis, dass im Fall der Zuwendung von "vorbelastetem Eigentum" keine KESt-pflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen.
Die Autoren kommen zum Ergebnis, dass im Fall der Zuwendung von "vorbelastetem Eigentum" keine KESt-pflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen.