Der Autor befasst sich mit der Entscheidung des VwGH vom 9. 7. 2008, 2005/13/0145, wonach der Kauf der Anteile einer überschuldeten Gesellschaft um einen symbolischen Betrag ein entgeltliches Rechtsgeschäft ist. Gleiches gelte, wenn sich für eine an sich unentgeltliche Anteilsübertragung ein wirtschaftlicher Ausgleichsposten finden lasse.