Bei der grenzüberschreitenden Einbringung von Mitunternehmeranteilen ist lt Mayr fraglich, wie die Einbringung DBA-rechlich und nach dem UmgrStG zu beurteilen ist. Da bei solchen grenzüberschreitenden Einbringungen die betroffenen nationalen Rechtsordnungen zudem nicht aufeinander abgestimmt sind, könne es vor allem bei der Einbringung ausländischer Mitunternehmeranteile sowohl zu einer partiellen Ent-