Die § 5 Abs 1 Z 4 und 5 sowie § 36 Abs 3 UmgrStG benachteiligen innerstaatliche Umgründungen, wenn ausländische Anteilsinhaber beteiligt sind. Auf den ersten Blick scheint eine Rechtfertigung durch den Export stiller Reserven gegeben. Bei genauerem Hinsehen liegt steuerlich jedoch ein innerstaatlicher, systematisch begründeter Steuerverzicht vor. Ein solcher darf nach dem EuGH nicht deshalb versagt werden, weil nicht alle Besteuerungsebenen in Österreich steuerhängig sind.