Von der Kapitalgesellschaft iZm der Kapitalerhöhung zu tragenden Aufwendungen werden nach der bisherigen Verwaltungspraxis bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage grundsätzlich nicht berücksichtigt. Vor dem Hintergrund der Kapitalansammlungsrichtlinie erscheine die Nichtberücksichtigung solcher Aufwendungen nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, weshalb diese abziehbar sein sollten.