Der Autor geht der Frage nach, welche Schenkungen an sich meldepflichtig sind. § 121a BAO verweist dabei auf § 3 ErbStG, sodass die zu dieser Bestimmung ergangene Judikatur und Literatur weiterhin ihre Anwendung finden. Daneben bestehen einige Befreiungen, welche teilweise aus § 15 Abs 1 ErbStG übernommen wurden. Dennoch bestünden einige Zweifelsfragen, für die Lösungsvorschläge angeboten werden.