Durch BFH-Beschluss v. 17. 12. 2007, GrS 2/04, sind Verlustvorträge in Deutschland nicht mehr vererbbar. Der BFH ist damit von einer rund 45 Jahre akzeptierten Praxis abgewichen. Dies ist für die Autoren Anlass, um die steuerliche Behandlung des Verlustvortrags im Erb- und Schenkungsfall aus österreichischer Sicht zu beleuchten.