Ausgehend von der neuen Rz 101a der EStR nimmt der Beitrag Stellung zur Abgrenzung zwischen steuerbaren und nicht steuerbaren Preisgeldern.
Ausgehend von der neuen Rz 101a der EStR nimmt der Beitrag Stellung zur Abgrenzung zwischen steuerbaren und nicht steuerbaren Preisgeldern.