Der Beitrag behandelt die Entscheidung des VwGH vom 25. 6. 2008, 2008/15/0088, wonach im Fall eines Betriebserwerbs mit anschließender Verpachtung für ein Jahr und danach folgender Veräußerung keine bloße Vermögensverwaltung vorliegt. Vielmehr sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb gegeben, der Veräußerungsgewinn ist zu versteuern.