Landwirte müssen bei Überschreiten bestimmter Einheitswert- bzw Umsatzgrenzen die Art der Gewinnermittlung ändern; sie können aber auch freiwillig innerhalb eines bestimmten Rahmens die Art der Gewinnermittlung wechseln. Der Autor weist darauf hin, dass in bestimmten Fällen Übergangsergebnisse bei der Einkommensteuerermittlung berücksichtigt werden müssen.