Im Abschnitt 8.6. Prüfungszeitraum wird der Satz über den Prüfungszeitraum bei GPLA-Prüfungen wie folgt ergänzt: "Die Entscheidung betreffend des Prüfungszeitraums bei GPLA-Prüfungen obliegt der prüfenden Organisation." Ansonsten handelt es sich um eine unveränderte Wiederverlautbarung des BMF-Erlasses vom 7. 7. 2008 aus ÖStZ 2008/697. Erlass des BMF 8. 10. 2008, BMF-280000/0087-IV/2/2008.