Der auch für die begünstigte Besteuerung nach § 67 Abs 8 lit e EStG maßgebliche Abfindungsgrenzbetrag gemäß § 1 Abs 2a PKG beträgt ab 1. 1. 2009 10.500 EUR. Veröffentlichung der Finanzmarktaufsicht (www.fma.gv.at ).
Der auch für die begünstigte Besteuerung nach § 67 Abs 8 lit e EStG maßgebliche Abfindungsgrenzbetrag gemäß § 1 Abs 2a PKG beträgt ab 1. 1. 2009 10.500 EUR. Veröffentlichung der Finanzmarktaufsicht (www.fma.gv.at ).