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Deutsche Gleitschirmschule, Betriebsstätte in Österreich, Besteuerungsrecht, Leistungsort

JudikaturÖStZ 2008/881ÖStZ 2008, 434 Heft 18 v. 15.9.2008

EStG 1988: § 1, DBA-Deutschland: Art 6 Abs 1; UStG 1994: § 3a Abs 8 lit a

VwGH 19. 3. 2008, 2005/15/0072

Unterhält ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger für eine Gleitschirmschule mit dem Zweck, Flugschüler auszubilden und auch die Prüfung für die Erlangung der entsprechenden Berechtigungsscheine vorzubereiten und abzunehmen, eine Betriebsstätte in Österreich, steht das Besteuerungsrecht an diesen Einkünften nach Art 4 DBA-Deutschland, BGBl 1955/221, Österreich zu. Die Tätigkeit entspricht der einer Fahrschule, nicht jedoch dem Betrieb eines Verkehrsmittels der Luftfahrt nach Art 6 Abs 1 DBA-Deutschland, sodass das Besteuerungsrecht nach der zuletzt genannten Bestimmung nicht dem Staat zukommt, in welchem der Ort der Geschäftsleitung liegt.

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