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Passivierung von Zinsendifferenzen für Vermögenssparbücher als Rückstellung oder Verbindlichkeit?

Info aktuellRechtsprechungÖStZ 2008/846ÖStZ 2008, 416 Heft 18 v. 15.9.2008

Der VwGH löste die Rechtsfrage, ob die Differenz zwischen jenem Zinsbetrag, der für die Überlassung der Spareinlage bei Einhaltung der vereinbarten Laufzeit für jedes Jahr bezahlt wird (zB 3,25 %), und jenem Betrag, der bei einer vorzeitigen Kündigung des Vermögensparbuchs durch den Anleger als Zinsen gewährt wird (niedrigere Tabellenzinsen), als Verbindlichkeit (§ 6 Z 3 EStG) oder als Rückstellung (§ 9 Abs 5 EStG) auszuweisen ist, wie folgt:

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