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Schwarzlieferungen im Gastgewerbe, kein Beweisverwertungsverbot für EDV-Daten

JudikaturÖStZ 2008/842ÖStZ 2008, 412 Heft 17 v. 1.9.2008

BAO: §§ 166, 183 Abs 4, DSG 2000: § 49 Abs 1

VwGH 20. 2. 2008, 2005/15/0161

Dem Verfahren zur Abgabenerhebung nach den Bestimmungen der BAO ist ein Beweisverwertungsverbot grundsätzlich fremd (vgl § 166 BAO). Einer Umsatzhinzuschätzung, die auf Auswertungen von EDV-Daten über so genannte Schwarzlieferungen im Gastgewerbe beruht, steht auch das Verwertungsverbot des § 49 Abs 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG) nicht entgegen, weil durch den Verfahrensgrundsatz des Parteiengehörs im Beweisverfahren nach § 183 Abs 4 BAO die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen nach § 49 Abs 1 Z 3 DSG gewährleistet wird.

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