EStG 1988: § 3 Abs 1 Z 14
VwGH 28. 5. 2008, 2008/15/0087
Bei einem "Vorsorgescheck" in Höhe von 186 EUR, der den Arbeitnehmer zum Abschluss eines Versicherungsvertrages über eine Erlebensversicherung berechtigt, handelt es sich um keine steuerfreie Sachzuwendung iSd § 3 Abs 1 Z 14 EStG. Der Befreiungsbestimmung ist nicht zu entnehmen ist, dass "mittelbare" Sachzuwendungen, somit etwa die Zuwendung von Bargeld zur Zahlung der Prämie eines abzuschließenden Versicherungsvertrages, von der Einkommensteuer befreit wären.