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EU-Projekt in Bulgarien, keine Steuerbefreiung für Entwicklungshilfe

JudikaturÖStZ 2008/836ÖStZ 2008, 410 Heft 17 v. 1.9.2008

EStG 1988: § 3 Abs 1 Z 11

VwGH 28. 5. 2008, 2006/15/0328

Einkünfte eines an einem österreichischen Bezirksgericht tätigen Richters als Angestellter eines Vereins für eine Teilnahme an einem EU-Projekt in Bulgarien zur Reform des bulgarischen Zivilprozessrechtes sind nicht steuerfrei nach § 3 Abs 1 Z 11 EStG. Bulgarien gilt nicht als Entwicklungsland iSd § 3 Entwicklungszusammenarbeitsgesetz, BGBl I 2002/49. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn sie lediglich jene Länder der Anhangliste zum Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik als für die Steuerbefreiung nach § 3 Abs 1 Z 11 EStG tatbestandsmäßige Entwicklungsländer beurteilt hat, welche im Teil 1 als "Developing Countries and Territories (Official Development Assistance)" angeführt sind.

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