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Gebührenerhöhung wegen verspäteter Gebührenanzeige

ArtikelrundschauGebühren und Verkehrsteuern, BewertungDr. Eva Drauschbacher , Dr. Christa LattnerÖStZ 2008/829ÖStZ 2008, 407 Heft 17 v. 1.9.2008

Papst hält Folgendes fest: Wird ein gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft zu spät angezeigt, kommt es gemäß § 9 GebG zu einer Gebührenerhöhung. Das Ausmaß der Gebührenerhöhung ist vom Verschulden des Gebührenpflichtigen abhängig. Eine Selbstanzeige zur Vermeidung der Gebührenerhöhung ist im Gesetz nicht vorgesehen, müsste aber nach der Rechtsprechung des VfGH möglich sein.

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