Mit dem AbgSiG 2007 ist die Übertragungsmöglichkeit von stillen Reserven gem § 13 Abs 4 Z 1 KStG nur mehr eingeschränkt möglich. Die Autorin beschäftigt sich mit den von der Ausschlussbestimmung betroffenen Konstellationen und stellt Überlegungen zur Bedeutung der Begünstigtenstellung in Hinblick auf die Anwendbarkeit der Ergänzungsregelung an.