Nach VwGH 17. 4. 2008, 2008/15/0106, sind Rückstellungen für Provisionsverpflichtungen beim Geschäftsherrn erst dann zulässig, wenn das Hauptgeschäft realisiert wird. Der Auftragsbestand kann nicht rückgestellt werden; das gilt auch bei der Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 EStG. Der Beitrag erörtert die dem Erk vorgelagerte UFS-Entscheidung und die Entscheidungsgründe des VwGH.