Aufgrund des SchenkMG führen Zuwendungen aus ausländischen Stiftungen und Vermögensmassen, die mit einer inländischen Stiftung vergleichbar sind, zu endbesteuerungsfähigen Einkünften aus Kapitalvermögen. Der "Mausefalle-Effekt" werde geschmälert, indem steuerfreie Substanzausschüttungen ermöglicht werden, sofern diese die laufenden Erträge der Stiftung übersteigen.