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Keine Vorsteuererstattung bei verspäteter Vorlage der Originalrechnungen

Info aktuellRechtsprechungÖStZ 2008/694ÖStZ 2008, 348 Heft 15 und 16 v. 1.8.2008

Dem Vorsteuererstattungsantrag sind die Rechnungen im Original spätestens bis zum Ende der Ausschlussfrist (30. Juni des Folgejahres) beizufügen. Werden die Originalbelege gar nicht bzw in Kopie vorgelegt, liegt nicht bloß ein im Zuge eines Mängelbehebungsverfahrens nach § 85 Abs 2 BAO sanierbarer formeller Mangel vor. Hierbei handelt es sich vielmehr um das Fehlen einer materiell-rechtlichen Voraussetzung iSd § 3 Abs 1 der Verordnung BGBl 1995/279. Diese Auslegung ist auch gemeinschaftsrechtlich nach Art 3 lit a iVm Art 7 Abs 1 der Achten Richtlinie (79/1072/EWG) geboten (vgl BFH 18. 1. 2007, V R 23/05).

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