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§ 10 VbVG verfassungskonform?

Artikelrundschau(Bundes-)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, InsolvenzrechtÖStZ 2007/352ÖStZ 2007, 158 Heft 7 v. 2.4.2007

(Maderbacher, ecolex 2/2007, S. 109)

Geht nach Begehung einer einschlägigen Straftat (§ 3 VbVG) der verantwortliche Verband unter, endet grs auch der Strafanspruch. Für einige Fälle der Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge normiert § 10 VbVG jedoch die Verantwortlichkeit des oder der Rechtsnachfolger. Die Bedingungen dieser Rechtsnachfolgerhaftung werden nach Ansicht des Autors in § 10 VbVG aber nur äußerst vage umschrieben.

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