(Maderbacher, ecolex 2/2007, S. 109)
Geht nach Begehung einer einschlägigen Straftat (§ 3 VbVG) der verantwortliche Verband unter, endet grs auch der Strafanspruch. Für einige Fälle der Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge normiert § 10 VbVG jedoch die Verantwortlichkeit des oder der Rechtsnachfolger. Die Bedingungen dieser Rechtsnachfolgerhaftung werden nach Ansicht des Autors in § 10 VbVG aber nur äußerst vage umschrieben.