Die Rz 4292 EStR 2000 sieht vor, dass es für die Anwendung der Pauschalierung nicht schädlich ist, wenn im Rahmen eines Gasthauses branchenfremde Leistungen von nicht mehr als 25 % erbracht werden. Hinsichtlich des Verkaufs von Tabakwaren vertritt das BMF die Ansicht, dass der Verkauf von Rauchwaren in Gaststätten (gem § 40 Tabakmonopolgesetz oder aufgrund eines sog Bestellungsvertrages) auf Grundlage der derzeit geltenden Rechtslage (2007) als branchentypisch anzusehen ist. Umsätze aus dem Verkauf von Tabakwaren sind daher in die 25%-Grenze nicht einzubeziehen.