Mit Urteil vom 15. 3. 2007 hat der EuGH entschieden (Rs C-35/05 , Reemtsma), dass vom leistenden Unternehmer an nicht im Inland ansässige Unternehmer irrtümlich in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für den Leistungsempfänger nicht erstattungsfähig ist. Ausgangsfall war ein italienisches Werbeunternehmen, das für ein deutsches Unternehmen Werbeleistungen erbracht hat. Obwohl der Ort der Werbeleistung nach Art 9 Abs 2 lit e der6. MWSt-RL der Ort ist, an dem der Empfänger seinen Sitz oder eine feste Niederlassung hat (also Deutschland), wurde für diese Leistung irrtümlich italienische Umsatzsteuer fakturiert und auch entrichtet. Diese irrtümlich in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist für das deutsche Unternehmen nicht abzugsfähig.