EStG 1988: § 24 Abs 3 (EStG 1988: § 4 Abs 1), BewG § 10 Abs 2
Da das EStG den gemeinen Wert nicht definiert, gelten die Bestimmungen des BewG (§ 1 Abs 1 iVm § 10 Abs 1 BewG). Bei Entnahmen im Sinne des § 4 Abs 1 EStG 1988 ist zur Ermittlung des gemeines Wertes der Nettobetrag anzusetzen, weil die auf Entnahmen entfallende Umsatzsteuer nach § 20 Abs 1 Z 6 EStG 1988 nicht abzugsfähig ist.