(Blasina, SWK 3/2007, S 68)
Der Verlust aus einer Beteiligung iSd § 10 KStG, der sich aus der Veräußerung oder Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert ergibt, ist auf sieben Wirtschaftsjahre zu verteilen. Im Falle einer Umgründung des Anteilsinhabers gehen offene Siebentelabschreibungen auf den Rechtsnachfolger über. Der Artikel befasst sich mit der Thematik, wie dieser Übergang zu erfolgen hat, wenn die Umgründung unterjährig erfolgt.