In Teil 1 wurde dargelegt, dass der EuGH durch sein Urteil in der Rs Lutherstadt Eisleben1), dem Konkurrentenrechtsbehelf in Steuersachen die Tür geöffnet hat. In jenen Fällen, in denen eine Gemeinschaftsrechtsnorm neben dem unmittelbaren Adressaten auch den Schutz Dritter zum Inhalt hat, muss ein Dritter die Möglichkeit haben, die Einhaltung der Norm zu monieren.