Die endgültige Fassung der GebR, die einen Auslegungsbehelf zum GebG 1957 darstellen, wurde nun vom BMF veröffentlicht (GZ BMF-010206/0201-VI/5/2006 vom 22. 2. 2007) und weist einen Umfang von 1092 Randziffern auf 264 Seiten A4 auf.
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Die relativ lange Verzögerung bei der Fertigstellung der GebR war vor allem darauf zurückzuführen, dass bekanntlich der VwGH mit Erkenntnis vom 7. 9. 2006, 2006/16/0054, entschieden hat, dass (Standard-)Softwarelizenzverträge gebührenpflichtig sind. Demgegenüber hat die Finanzverwaltung - wie aus dem BMF zu hören war - zuletzt eher zu einer Verneinung einer Gebührenpflicht von Softwarelizenzverträgen tendiert. Diese Einschätzung dürfte sich nunmehr bestätigen, da die neuen GebR in Abschnitt 28.3.4.2. (Werknutzungs-, Patent-,Marken- und Musterlizenzverträge sowie Verträge über die Nutzung von Software) zu dieser Thematik folgende Aussage enthalten: