Der VfGH hat am 7. 3. 2007 seine Entscheidung im Gesetzesprüfungsverfahren zur Erbschaftssteuer verkündet und bekannt gegeben, dass jene Regelung im ErbStG aufgehoben wurde, welche die „Erwerbe von Todes wegen“ der Steuerpflicht unterwirft (§ 1 Abs 1 Z 1 ErbStG). Die Aufhebung tritt mit dem Ablauf des 31. 7. 2008 in Kraft.
In der Pressemitteilung des VfGH wird im Einzelnen dazu ausgeführt: