ErbStG § 15 Abs 1 Z 9 (ErbStG § 3 Abs 1 Z 2 )
Stellt sich eine Leistung als bloße Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht dar, liegt keine freiwillige Zuwendung iSd § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG vor.
Der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung des § 15 Abs 1 Z 9 ErbStG für Zuwendungen des Unterhaltspflichtigen an den Unterhaltsberechtigten umfasst damit nur solche Leistungen, die über den gesetzlich gebotenen Unterhalt hinausgehen, allerdings noch als „angemessen“ iSd § 15 Abs 2 ErbStG zu qualifizieren sind.